Trinkwasserverordnung / Legionellenprüfung – häufig gestellte Fragen:

Die novellierte Trinkwasserverordnung vom 01. November 2011 verpflichtet u.a. auch Eigentümer bzw. Vermieter als gewerbliche Betreiber von Großwasseranlagen zur Trinkwassererwärmung der Gefahr einer Legionellen-Infektion entgegenzuwirken.

Nachfolgend möchten wir Sie in diesem Zusammenhang über die Besonderheiten, Anforderungen und Pflichten der Betreiber informieren und von Ihnen häufig gestellte Fragen beantworten.

 

Was sind Legionellen?

Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die in geringen Konzentrationen im Grundwasser vorkommen, Sie können von dort aus in die Trinkwasseranlage gelangen.
Eine Infektion erfolgt meistens durch das Einatmen legionellenhaltiger Aerosole, das kann zu schweren gesundheitlichen Folgen führen. Daran erkranken in Deutschland jährlich bis zu 20.000 bis 30.000 Menschen, bis zu 15 % dieser Personen sterben an den Folgen der Infektion. Die Vermehrung erfolgt im Temperaturbereich von 25 bis 55°C.

Wachstum von Legionellen:
Die Wassertemperatur hat entscheidenden Einfluss auf  das Wachstum der Bakterien. Im Bereich von 5°C bis 25°C vermehren sich die Bakterien langsam (Persistenz). Eine deutliche Vermehrung erfolgt im Temperatur­bereich von 25 bis 50°C. Ab 50°C erfolgt keine Vermehrung. Ab 60°C beginnt das Absterben der Legionellen innerhalb von Minuten. Ab 70°C erfolgt das Absterben in Sekunden.

Welche Anzeichen und welche Folgen hat die Infizierung mit Legionellen?

Anzeichen der als Legionärskrankheit bezeichneten Infektion sind Schüttelfrost, Fieber, Erbrechen und Gliederschmerzen. In extremen Fällen kommt es auch zu Lungenentzündungen und Nierenversagen, die auch tödlich enden können. Besonders gefährdet sind unter anderem ältere Personen, Kinder, Menschen mit geschwächtem Immunsystem, Menschen die an Diabetis mellitus leiden, Menschen die unter Herz-, Lungen- und Niereninsuffizienz leiden.

aluta – Ihr Partner?

aluta Wärmetechnik GmbH ist seit über 50 Jahren für Berliner und Brandenburger Unternehmen ein verlässlicher Partner für Bau, Betreibung und Wartung von heizungstechnischen Anlagen und verfügt im Bereich der Betreuung von Sanitärtechnik über umfassendes Know-How. Daher sind wir für Sie ein renommierter Partner zur Erfüllung der Trinkwasserverordnung.

Können Sie als Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen Wasserproben selbst entnehmen und an ein Labor schicken?

Aufgrund der hohen hygienischen Anforderungen muss der Probenentnehmer zwingend entspr. DIN EN ISO 19458 zertifiziert sein. Proben beispielsweise sind innerhalb von 24 Stunden in zugelassenen Behältnissen mit besonders zu beachtenden Temperaturbedingungen an ein entsprechend DIN EN ISO 17025 akkreditiertes Labor zur Auswertung zu übergeben

Wahrscheinlichkeit eines Legionellenbefalls?

Standardmäßig werden moderne Warmwasserbereitungsanlagen zur Vermeidung des Legionelllenbefalls in festen Zeitabständen soweit aufgeheizt, dass ggf. vorhandene Legionellen abgetötet werden (sog. Legionellen-Schaltung – mindest Einschaltzeit einmal am Tag). Als dauerhafte Mindesttemperatur sind 60°C am Ausgang Trinkwassererwärmer einzustellen. In der Praxis kann es aufgrund von Anlagenmängeln dazu kommen, dass über einen längeren Zeitraum die Rohrleitungen nicht mit heißem Wasser durchspült werden. In solchen Fällen können sich Legionellen optimal vermehren. Weitere Ursache der Legionellenvermehrung kann die fehlende Abnahme in lang leerstehenden bzw. auch selten genutzte Wohnungen wie auch stehendes Wasser in Stagnations- und Totstrecken sein. Hier sind vorsorglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Welche Anlagen unterliegen der Legionellenprüfung?

Die Trinkwasserverordnung 2011 schreibt die Legionellenprüfung bei Großanlagen für Speicher-Trinkwassererwärmer oder für zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer vor, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (wie z.B. Vermietung von Wohnungen) Trinkwasser abgeben und bei denen  Duschen oder andere Einrichtungen genutzt werden können, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Bei der "gewerblichen Tätigkeit" handelt es sich um die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht verbundenen Vermietung. Hierunter fallen auch die Betreiber von solchen Großanlagen in vermieteten Wohnobjekten. Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder mehr als 3 Litern in einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitest entfernten Entnahmestelle, wobei Zirkulationsleitungen nicht einzurechnen sind. (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 551 – Trinkwassererwärmungsanlagen und technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums ). Wohnungseigentümer in Gemeinschaft müssen dieser Pflicht nachkommen, wenn die o.g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im die Trinkwassererwärmungsanlage betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist.

Welcher Turnus ist für die Legionellenprüfung vorgeschrieben?

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 14. Dezember 2012 hat die Frist für die erste Beprobung  der Prüfpflicht unterliegenden Warmwasseranlagen von bisher 31.10.2012 auf den 31.12.2013 verlängert. Danach sind weitere Beprobungen im Abstand von jeweils maximal 3 Jahren verpflichtend.

Wie erfolgt die Durchführung einer Probenahme zum Legionellennachweis?

Vor der Entnahme ist eine Desinfektion der Entnahmestelle erforderlich. Die Probeentnahmestellen vom und zum Trinkwassererwärmer sind durch Abflammen zu desinfizieren.
Bei Entnahme der Probe von Armaturen erfolgt eine chemische Desinfektion (Isopropanol). Zuvor sind vorhandene Perlatoren abzuschrauben und grober Schmutz an der Auslaufstelle zu entfernen.
Danach erfolgt ein kurzes Spülen (ca. 1 Liter), um den Einfluss der Desinfektion an der Entnahme­armatur auszugleichen.
Sofort danach wird die Wasserprobe in einen sauberen und sterilen Probeentnahmebehälter gefüllt. Anschließend wird die Wassertemperatur (Probeentnahmetemperatur) gemessen und dokumentiert. Darauf wird solange Wasser entnommen bis sich die Maximaltemperatur (konstante Temperatur) einstellt. Dieses Ergebnis wird ebenfalls dokumentiert. Über jede Probeentnahme wird ein Protokoll gefertigt (Genaue Bezeichnung der Entnahmestelle, Datum und Uhrzeit, Art der Entnahmestelle, Art der Desinfektion, Temperatur bei Entnahme, Maximaltemperatur (Tconst), Zeit bis Tconst.
Die Proben werden möglichst dunkel und wärmeisoliert transportiert.

Kann der Wohnungsnutzer bei Legionellen-Vorbeugung mithelfen?

Wenn die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben wird, ist der Befall mit Legionellen gering. Es ist jedoch anzuraten, dass der Wohnungsnutzer nach längerer Abwesenheit auch zu seiner eigen Sicherheit das stehende Wasser aus der Stichleitung von der Warmwasser-Zirkulationsleitung solange ungenutzt abfließen lässt, bis frisches und auf über 55°C erwärmtes Wasser ansteht. Dieser Vorgang sollte möglichst an der letzten Strang-Entnahmestelle der Wohnung erfolgen. Eine Vernebelung sollte dabei vermieden werden.

Schaffung und Voraussetzungen für die regelmäßige Legionellenprüfung?

Zunächst sind die prüfpflichtigen Anlagen den zuständigen Gesundheitsämtern umgehend zu melden. Zuständiges Gesundheitsamt bedeutet immer das örtliche Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das betreffende Objekt befindet. Falls ein Betreiber/Eigentümer mehrere prüfpflichtige Anlagen in unterschiedlichen Orten/ Stadtbezirken besitzt, so sind die jeweilig örtlichen Gesundheitsämter zu informieren. Eine Sammelmeldung ist dadurch nicht möglich. Weiterhin sind die Betreiber/Eigentümer verpflichtet zu prüfen, ob alle erforderlichen Entnahmestellen vorhanden sind.

Entnahmestellen sind zwingend am Ausgang und Rücklaufeingang der Trinkwassererwärmer erforderlich und müssen dem Zweck entsprechend ausgeführt sein. Das heißt, die Entnahmestellen sollen dort durch abflammen desinfiziert werden können. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, so hat der Betreiber/Eigentümer den Einbau vorzunehmen bzw. vernehmen zu lassen.

Weiterhin ist die letzte Entnahmestelle je Versorgungsstrang zu beproben. In der Regel handelt es sich hier um Armaturen, die chemisch desinfiziert werden.

Hier ein Beispiel:

 

Legionellenprüfung Probeentnahme

In unserem Beispiel sind an vier Stellen:

  • Ausgang vom Trinkwasserbereiter zur Warmwasser-Zirkulationsleitung
  • Rücklaufeingang der Warmwasser-Zirkulationsleitung am Trinkwasserbereiter
  • jeweils an der letzten Entnahmestelle der Stränge, in denen bei Entnahme von Warmwasser eine Vernebelung auftreten kann ( z.B. Duschen)

Proben zu entnehmen.

Technischer Maßnahmenwert?

Der technische Maßnahmewert im Sinne der Trinkwasserverordnung §3 Ziffer 9 ist ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist. Bei Überschreitung müssen Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden.

Legionellenbelastung
in KbE pro 100 ml
Bewertung Maßnahmen/ Untersuchungen
(Kolonie bildende Einheiten)    
unter 100 KbE/ 100 ml keine / geringe Kontamination Nachuntersuchung
(orientierende Untersuchung)

jährlich bzw. alle 3 Jahre
     
über 100 KbE/ 100 ml mittlere Kontamination weitergehende Untersuchung
bzw. mittelfristige Sanierung
     
über 1.000 KbE/ 100 ml hohe Kontamination Sanierung erforderlich
     
über 10.000 KbE/ 100 ml extrem hohe Kontamination Gefahrenabwehr, Einleitung von Sofortmaßnahmen

 

Pflicht zur Dokumentation?

Betreiber/ Eigentümer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben nach §3 der Trinkwasserverordnung auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage.
  2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist.
  3. Entsprechend § 21 sind die Ergebnisse der Legionellenprüfung auf die Dauer von 10 Jahren zu  archivieren. Die Probeentnahmenstellen sind zu dokumentieren.
Umlage der Kosten für die Einrichtung der Probenentnahmestellen?

Bei Einrichtung der Entnahmestellen und der Liegenschaftsbegehung handelt es sich um einmalige Leistungen, die nicht umlagefähig sind.

Normen für die Probeentnahme?

Die DIN EN ISO 19458:2006-12 „Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen“ ist für die Vorgehensweise der Probenentnahme, Anleitung zur Planung und Vorgehensweise, Transport, Handhabung und Lagerung der Proben maßgeblich.

Wie kann ich für eine Legionellenprävention sorgen?

Zur Einhaltung der Grenzwerte bei der Wasseraufbereitung und -verteilung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgeblich.
Dem DVGW-Arbeitsblatt W551 „Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellen­wachstums in Neuanlagen” – kommt bei der Prävention eine zentrale Bedeutung zu (DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. – Technisch-wissenschaftlicher Verein –).
In diesem Arbeitsblatt werden Festlegungen getroffen, die die Auslegung und Betreibung von Warmwasser­bereitungsanlagen betreffen und die Gefahr des Legionellenbefalls minimieren. Hierzu gehören u.a. Temperatureinstellungen, Betreibung der Zirkulations- und Speichersysteme, Gestaltung der Installation.

Berechnung Wasserinhalt einer Rohrleitung?

In der Trinkwasserverordnung werden die zu prüfenden Großanlagen auch mit der Aussage des Rohrinhaltes beschrieben. Die Leitungslänge zwischen dem Austritt am Warmwasserbereiter und der am weitest entfernten Entnahmestelle ist für die Berechnung heranzuziehen. Nicht zu berücksichtigen ist der Inhalt einer Zirkulationsleitung.

Pro Meter Wasserleitung können diese Durchschnittswerte verwendet werden:

–  DN 15 mm Kupferrohr  = 0,133 l/m

–  DN 18 mm Kupferrohr  = 0,201 l/m

–  DN 22 mm Kupferrohr  = 0,314 l/m

So wird beispielsweise bei einer Warmwasser-Verteilungsleitung aus Kupfer mit Durchmesser DN 18 mm bereits bei einer Länge von 15 Metern der Volumen-Grenzwert von 3 Litern überschritten.

Ist die Gebäudegröße für die Legionellen-Prüfpflicht aussagefähig?

Nein. Entscheidend ist das Volumen des Warmwasserspeichers (größer 400 l Inhalt) oder das Volumen der einfachen Strecke vom Warmwasserbereiter bis zur weitest entfernten Entnahmestelle. Beträgt das Volumen der Rohrleitungen mehr als 3 Liter, so unterliegt die betreffende Trinkwarmwasseranlage der Prüfpflicht. Zur Ermittlung des Volumens sind die Warmwasser-Rohrleitungen zu berücksichtigen, in denen das Warmwasser nicht zirkuliert. (vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 551 – Trinkwassererwärmungsanlagen und technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums).

Die Prüfpflicht tritt bereits ein, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist.

Wie viele Wasserproben sind erforderlich?

Es sind mindestens drei Proben pro Anlage zu entnehmen. Zwei Proben am Warmwasserbereiter (jeweils am Ausgang und Eingang). Weiterhin ist am Warmwasserversorgungsstrang an der weitest entfernten Entnahmestelle eine Probe zu entnehmen. Für jeden weiteren Strang, in dem die Abnahme des Warmwassers mit einer Vernebelung stattfinden kann, ist dann eine weitere Probe zu entnehmen.

Umlage der Kosten für die jährliche Legionellenprüfung?

Nach gegenwärtiger Auffassung handelt es sich bei der jährlichen Untersuchung auf Legionellen um eine wiederkehrende Leistung. Es wird diskutiert, ob nach der Betriebskostenverordnung § 2 Nr. 17 – sonstige Kosten – oder auch nach der Heizkostenverordnung – Kosten der Warmwasserbereitung – eine Umlage erfolgen kann. Jedoch gibt es derzeit noch keine allgemeinverbindliche Rechtsaufassung zur Umlagefähigkeit. Es wird empfohlen, dass bei Neuabschlüssen von Mietverträgen die Leistung „Legionellenprüfung“ ausdrücklich mit in die Aufzählung der abzurechnenden und umlagefähigen Betriebskosten aufgenommen wird.

Haben Mieter das Recht von ihrem Vermieter die Legionellenprüfung zu verlangen?

Nach gängiger Rechtsauffassung besteht für den Mieter einer Wohnung der Rechtsanspruch, von seinem Vermieter im Rahmen der Wohnungsnutzung mit Trinkwasser entsprechend der geltenden Vorschriften versorgt zu werden. Damit verbindet sich für den Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung für die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu sorgen und bei Zutreffen der Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung 2011 auch eine Legionellenprüfung vornehmen zu lassen. Gegenwärtig liegen noch keine Erfahrungen vor, ob die fehlende Legionellenprüfung zur Mietminderung berechtigt.

Auswirkung auf Wohnungseigentümergemeinschaften?

Wohnungseigentümer müssen der Pflicht zur Legionellenprüfung nachkommen, wenn die o.g. Voraussetzungen zutreffen und Wohnraum im betreffenden Gebäude, auch nur teilweise, vermietet ist. Stichwort: gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer kann hier die Pflicht zur Legionellenprüfung nicht aufheben.
Ist keine Wohnung vermietet und werden diese durchweg von den Eigentümern selbst genutzt, so entfällt die Prüfpflicht.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten kommt hier dem bestellten Verwalter die Aufgabe zu, die in der Trinkwasser­verordnung geforderte Prüfung auf Legionellenbefall durchzusetzen.

Sind Anlagen im Contracting betroffen?

Wenn Wohnungsunternehmen / Wohnungseigentümergemeinschaften die Warmwasserversorgung im Rahmen eines Contractingvertrages abgegeben haben, bestimmt der Contractingvertrag, wer Eigentümer der Warmwasserbereitungs- und Verteilungsanlage ist. Hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen und eine Abstimmung mit dem Contractor erforderlich. In der Regel ist das Wohnungsunternehmen Eigentümer/ Inhaber des Warmwasser-Verteilungssystems. Somit unterliegt es/sie den Pflichten entspr. der Trinkwasserverordnung.

Ist die Probenentnahme am selben Tag im Gebäude notwendig?

Ja. Die Probeentnahmen müssen am selben Tag an allen Stellen der Trinkwasserversorgung durchgeführt werden, damit eine eindeutige Bewertung erfolgen kann. Proben, die an verschiedenen Tagen genommen werden, sind nicht zulässig. Die Probeentnahme muss dann komplett wiederholt werden.

Ab welchem Wert gilt eine Trinkwasserinstallation als verunreinigt?

Die Trinkwasser-Verordnung legt den Wert von größer 100 KbE je 100 ml fest. KbE bedeutet Kolonie bildende Einheiten, ab der von einer Kontamination der Trinkwassersorgungsanlage ausgegangen wird und Maßnahmen zur Legionellen-Vernichtung eingeleitet werden müssen. Bei Überschreitung der zulässigen Grenzwerte von 100 KbE je 100 ml muss der Betreiber Gebäudeeigentümer unverzüglich das Gesundheitsamt informieren. Je nach Belastungshöhe kann die Nutzung der Anlage eingeschränkt oder komplett gesperrt werden.

Innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden der Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes hat der Betreiber im Sinne einer Gefährdungsanalyse die Besichtigung der Anlage und eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Weiterhin hat der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten. Diese Schritte sind zu dokumentieren. Nachproben und weiterführende Untersuchungen sind erforderlich.

Legionellen-Kontamination – was ist zu tun?

Nach Bekanntwerden einer Kontamination mit Legionellen ist das zuständige Gesundheitsamt umgehend zu informieren. Je nach Höhe der Kontamination sind unverzüglich weitergehende Untersuchungen notwendig und unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Bewohner zu treffen. Personen mit geschwächtem Immunsystem sind besonders gefährdet. Die Bewohner sind auf die Gefahren hinzuweisen

Sind die Bewohner über das Ergebnis der Legionellenprüfung zu informieren?

Ja !! Der Betreiber/ Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer ist entspr. §21 der Trinkwasserverordnung 2011 verpflichtet, die Mieter über die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung zu informieren. Die Information kann mittels Hausaushang erfolgen.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen?

Die Trinkwasserverordnung 2011 sieht in §24 und §25 erhebliche Sanktionen vor, wenn der Betreiber/ Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer gegen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung 2011 verstößt. Sollten Menschen zu Schaden kommen, ist zudem mit erheblichen Haftungsansprüchen zu rechnen.